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   LG Kleve, 14.11.2008 - 8 O 172/07   

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https://dejure.org/2008,23726
LG Kleve, 14.11.2008 - 8 O 172/07 (https://dejure.org/2008,23726)
LG Kleve, Entscheidung vom 14.11.2008 - 8 O 172/07 (https://dejure.org/2008,23726)
LG Kleve, Entscheidung vom 14. November 2008 - 8 O 172/07 (https://dejure.org/2008,23726)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bzw. von Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung; Grundsätzliche Beschränkung des Anwendungsbereichs des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant ; Abrechnung von Anwaltsgebühren ...

  • beck.de PDF

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Gebührenteilung? Nein danke!

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Wettbewerbsverstoß durch interne Gebührenteilung

  • beck.de (Kurzinformation)

    Kein Wettbewerbsverstoß durch interne Gebührenteilung

  • kanzlei-richter.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Gebührenteilung für Terminsvertretung nicht zwingend wettbewerbswidrig

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Celle, 26.11.2009 - 8 U 238/08

    Umfang und Auslegung einer Transportversicherung; Versicherung von Buchgeld;

    so ist dem Senat aus dem Rechtsstreit 8 U 15/09 (8 O 172/07 Landgericht Hannover) bekannt, dass die Beklagte auch noch nach November 2005 Versicherungsbestätigungen zur Police ... herausgab, die StandardVersicherungsbestätigungen waren, auch die Klägerin zu 40 hat vorliegend im Dezember 2005 noch eine StandardVersicherungsbestätigung erhalten, wohingegen die 'R.-Versicherungsbestätigung, wie von der Beklagten auch gewollt (s. a. die Aktennotiz des Mitarbeiters der Beklagten S. vom 17. August 2005, Anlage BE 8, Bl. 2611 d. A: 'Bestätigung exclusiv für den Kunden R.'), ein Einzelfall blieb, obgleich die von der Beklagten zur Begründung herangezogene (geringe) Wahrscheinlichkeit von Schadensfällen in den Zentralbanken in Gestalt von Feuer, Unterschlagung und Überfall für die Klägerinnen nicht größer war als für andere Vertragspartner von H.
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